AGBs
1) Für sämtliche Anbote, Verkäufe und Lieferungen gelten nachstehende Bedingungen. Allenfalls bestehende, widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen desanderen Vertragsteils sind unwirksam, wenn die Abweichungen von den hier vorliegenden allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen nicht ausdrücklich schriftlichvereinbart worden sind.Ganz allgemein bedürfen abweichende Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2) Der Erfüllungsort jeglicher Verpflichtung ist Graz.
3) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.
4) Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. [Gem. Artikel 6 CISG wird die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens ausgeschlossen.]
5) Mängel sind unverzüglich bei Lieferung schriftlich und substantiert zu rügen; erfolgt keine (fristgerechte) Rüge gilt die Ware alsgenehmigt. Begehrt der Vertragspartner bei Gattungssachen Wandlung oder angemessene Preisminderung, so kann sich der Verkäufer von seiner Leistungspflicht durch Austausch der mangelhaften Sache innerhalb angemessener Frist befreien. Begehrt der Käufer Preisminderung,
so hat der Verkäufer die Möglichkeit, sich nach seiner Wahl durch Nachtragen des Fehlenden oder durch Verbesserung von seiner Leistungspflicht zu befreien.
6) Bedungene bzw. zugesicherte Eigenschaften im Sinne des §922 ABGB sind als derartige Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen, widrigenfalls durch den Verkäufer keinerlei Haftung für derartige Eigenschaften übernommen wird.
7) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die leicht fahrlässig durch ihn selbst bzw. seine Gehilfen verursacht wurden. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auchauf Folgeschäden.
8) Der Käufer verzichtet auf eine Anfechtung bzw. Anpassung des abgeschlossenen
Vertrages wegen Irrtums bzw. Verkürzung über die Hälfte im Sinne des §934 ABGB.
9) Bis der Kaufpreis inklusive sämtlicher Nebengebühren bzw. Spesen anfechtungsfest
in der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Verkäufers eingelangt ist, bleiben die
gelieferten Waren im alleinigen und unbeschränkten Eigentum des Verkäufers. Sie
sind dem Käufer lediglich anvertraut, sodaß dieser nicht berechtigt ist, über diese
Sachen ohne Einwilligung des Verkäufers zu verfügen. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer sofort zu verständigen, falls die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gepfändet werden sollten. Der Käufer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Verkäufer sämtliche Kosten eines allenfalls notwendigen Verfahrens durch Durchsetzung seines Eigentumsrechtes an diesen Waren zu ersetzen.
10) Es gilt als vereinbart, dass alle Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgen.
Sollte der Käufer durch Verarbeitung oder Vereinigung Alleineigentum an denWaren, die unter Eigentumsvorbehalt an den Käufer geliefert wurden, erwerben, so
überträgt er bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Ver
einigung. Der Käufer hat in diesen Fällen diese neue Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen anzusehen ist,
unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu verwahren. Als Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gilt der Bruttorechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% des Bruttoendverbraucher preises.
11) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung de runter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im üblichen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Ansprüche, die zuvor angeführt wurden, tatsächlich auf den Verkäufer übergehen.
12) Wird die bestellte Ware nicht sofort abgeholt bzw. ungerechtfertigterweise nicht übernommen, so hat der Verkäufer das Recht, nach seiner Wahl entweder die Ware bei sich auf Gefahr des Käufers unter Anrechnung einer Lagergebühr in der Höhe von 3% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Monat (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer) einzulagern und auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder unter Setzung einer Nachfrist nach 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware an einen Dritten weiterzuverkaufen, wobei in diesem Falle der Käufer eine sofort fällige Stornogebühr in der Höhe von 20% des Bruttokaufpreises zu bezahlen hat.
13) Alle Warenlieferungen sind sofort bei Empfang der Ware in bar ohne Abzug zu bezahlen. Wurde ein Kauf auf Rechnung vereinbart, so ist diese sofort nach Erhalt ohne Abzug eines Skonto zur Zahlung fällig.
14) Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist berechtigt, die Waren sofort zurückzuverlangen und ohne vorherige Verständigung
abzuholen, wobei der Käufer sämtliche hierbei anfallenden Kosten zu tragen hat.
15) Wurde schriftlich eine Teilzahlung vereinbart, so ist der Verkäufer berechtigt, den gesamten Kaufpreis sofort einzufordern, wenn der Käufer mit einer Rate im Rückstand ist und er diesen zuvor unter Androhung des Terminverlustes und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen gemahnt hat.
16) Der Zahlungsverzug des Käufers führt im übrigen dazu, daß der Verkäufer unter den zu vorangeführten Modalitäten berechtigt ist, sämtliche anderen Forderungen gegenüber diesem Käufer fällig zu stellen.
17) Im Falle des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in der Höhe von 6% über dem drei-Monats-Euribor zu bezahlen; weiters verpflichtet sich der Käufer anfallende Mahnspesen bzw. Inkassogebühren zu tragen.
18) Tritt der Käufer ungerechtfertigt vom Vertrag zurück, so gilt eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des Bruttokaufpreises als vereinbart, welche gleichzeitig mit der Rücktrittserklärung dem Verkäufer zu übergeben ist.
19) Sollte die Einbringlichkeit der dem Verkäufer zustehenden Forderungen im Sinne des §10522.Satz ABGB gefährdet werden, was insbesondere durch Nichtleistung einer allfälligen Anzahlung indiziert ist, hat der Käufer über Aufforderung des Verkäufer seine Sicherheit in Höhe des Bruttoendverbraucherpreises binnen 8 Tagen zu erlegen, widrigenfalls der Verkäufer vom Vertrag sofort zurücktreten kann, wobei der Käufer eine Stornogebühr in Höhe von 20% des Bruttoendverbraucherpreises zu leisten hat.
20) Die oben angeführten Stornogebühren stellen nur den Minimalersatz dar. Dem Verkäufer bleibt die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches unbenommen. Der Käufer anerkennt die Angemessenheit dieser Stornogebühren, sodaß eineMäßigung derselben gem §1336 ABGB außer Betracht zu bleiben hat.
21) Sämtliche Sendungen und Lieferungen, inklusive etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Käufers und gehen zu seinen Lasten. Der Käufer haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
22) Lieferungen erfolgen hinsichtlich der Lieferzeit unverbindlich. Keinesfalls erfolgen die Lieferungen frei. Hinsichtlich der Lieferverbindlichkeiten des Verkäuferswird von diesem keinerlei Haftung übernommen, so Dritte, vom Verkäufer verschiedene Produzenten Vorleistungen zu erbringen hatten, zumal hinsichtlich dieser Vorleistungen von einem ungehinderten Produktionsgang ausgegangen wurde.
23) Vom Verkäufer zur Verfügung gestellte Proben und Muster sind als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe etc. anzusehen.
24) Die Invalidität einzelner Klauseln der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der restlichen Klauseln nicht. Kann sich einVertragsteil aufgrund zwingender gesetzlicher Normen nicht auf eine der vorliegenden Bestimmungen berufen, so gilt dies auch für den anderen Teil. Anstelle der nichtigen Klausel soll eine Bestimmung zurAnwendung kommen, die der ungültigen Klausel besonders nahe kommt.
25) Pulverbeschichtung auf feuerverzinkten Teilen: Wir möchten Sie hiermit darauf aufmerksam machen, dass bei feuerverzinkten Teilen nicht immer eine optisch einwandfreie Oberfläche zu erzielen ist (Poren-, Blasenbildung). Grund dafür sind Bleiansammlungen in der Zinkschicht, die bei Erhitzung (ca. 280° C bei Beschichtung) ausdampfen können.
26) Verzinkte Teile (Drähte)
Wir möchten Sie hiermit darauf aufmerksam machen, dass bei verzinkten Teilen (Drähten) nicht immer eine optisch einwandfreie Oberfläche zu erzielen ist (z.B. das Auftreten von dunklen- bzw. hellgrauen Bereichen, sowie Weißrost mit weißlichen oder dunklen Korrosionsprodukten - überwiegend bestehend aus Zinkoxid - der durch Lagerung unter feuchten Bedingungen entstehen kann). |